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NewsVeröffentlicht: 2026-10-29·Stand: 29.10.2026·4 Min. Lesezeit

BFSG-Bilanz: Vier von fünf Websites haben Barrieren

Alexander Weise, Gründer von WeiseMedia

Alexander Weise

Gründer & Lead Engineer bei WeiseMedia

[ KURZ BEANTWORTET // AUF DEN PUNKT ]

Eine am 29. Oktober 2026 veröffentlichte Datenanalyse des Bayerischen Rundfunks (BR Data) zeigt, dass über 80 Prozent von rund 2.000 automatisiert getesteten Startseiten in Deutschland mindestens ein gesetzliches Kriterium für Barrierefreiheit verfehlen. Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg hat bislang keine Bußgelder verhängt, aber nach eigenen Angaben in fast 300 Fällen eine Beseitigung von Barrieren erwirkt.

Definition: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen seit dem 28. Juni 2025, digitale Dienstleistungen und Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher barrierefrei anzubieten.
Rechtlicher HinweisDieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für Ihr Angebot gilt, klären Sie im Einzelfall mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.
Stilisiertes Browserfenster mit einer Checkliste zur Barrierefreiheit und einem markierten Kontrastproblem

Was hat die BR-Analyse herausgefunden?

Am 29. Oktober 2026 hat das Rechercheteam von BR Data eine automatisierte Untersuchung zur Barrierefreiheit veröffentlicht (Bericht auf BR24). Die Redaktion testete rund 2.000 Internetangebote – jeweils bezogen auf die Startseite. Das zentrale Ergebnis: Mehr als 80 Prozent aller geprüften Seiten wiesen mindestens einen Verstoß gegen gesetzlich vorgegebene Kriterien auf.

Untersucht wurden mehr als 500 Portale öffentlicher Stellen, knapp 1.300 bayerische Städte und Gemeinden sowie rund 100 reichweitenstarke Online-Shops. Laut einem ergänzenden Recherchebericht auf tagesschau.de fanden sich bei 86 Prozent der Kommunen und bei rund 80 Prozent der Online-Shops Barrieren. Als häufigste Probleme nannte der BR mangelhafte Farbkontraste zwischen Text und Hintergrund sowie gesperrtes Zoomen auf Mobilgeräten.

Der Digitalverband Bitkom konstatierte gegenüber dem BR deutlichen Nachholbedarf und plädierte für praxistaugliche Vorgaben sowie Rechtssicherheit für Betriebe. Wichtig für die Einordnung: Ein automatisierter Test deckt nur einen Teil der Anforderungen ab und ersetzt keine manuelle oder rechtliche Prüfung. Die Zahlen beziehen sich strikt auf die getesteten Startseiten, nicht auf alle Websites in Deutschland.

Wird das BFSG kontrolliert?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 (Inkrafttreten gemäß § 38 BFSG) und verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher – insbesondere den elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 BFSG – barrierefrei zu gestalten.

Zuständig für die Überwachung digitaler Dienstleistungen ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Laut einer Behördenauskunft vom 13. August 2026 auf FragDenStaat lagen zum Stichtag 7. August 2026 insgesamt 407 Meldungen zu Dienstleister-Pflichten (§ 14 BFSG) vor, von denen 257 abgeschlossen wurden. Zudem wurden 377 technische Prüfungen eingeleitet, 194 Verbraucherhinweise bearbeitet (41 abgeschlossen) und 80 Ausnahmemeldungen (§§ 16/17 BFSG) erfasst.

Gegenüber dem BR teilte die MLBF Ende Oktober 2026 mit, dass sie bisher weder Bußgelder verhängt noch einen Shop untersagt hat. In fast 300 Fällen habe die Behörde jedoch eine Beseitigung beanstandeter Barrieren im Dialog erreicht.

Welche Bußgelder sieht das Gesetz vor?

Gemäß § 37 BFSG stellen Pflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten dar. Das Gesetz sieht zwei abgestufte Bußgeldrahmen vor:

Gesetzlicher Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG
Verstoß / Tatbestand laut GesetzHöchstmaß Geldbuße
Missachtung vollziehbarer Anordnungen der Behörde (§ 37 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 12) oder fortgesetzter Betrieb nicht konformer Dienstleistungen entgegen § 13 Abs. 1 (§ 37 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 6)Bis zu 100.000 Euro
Verletzung von Informations-, Mitwirkungs- oder Meldepflichten gegenüber der Marktüberwachung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 bis 11)Bis zu 10.000 Euro

Ausnahme für Kleinstunternehmen: Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Anforderungen an barrierefreie Dienstleistungen nicht für Kleinstunternehmen. Laut § 2 Nr. 17 BFSG sind das Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Ob eine reine Informationswebsite ohne Vertragsabschluss unter das BFSG fällt, lässt sich nicht pauschal beantworten und bedarf einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall.

Was heißt das für Ihr Unternehmen?

Unsere Einschätzung: Die MLBF setzt erkennbar auf Hinweise und einvernehmliche Nachbesserung statt auf sofortige Strafen. Dies verschafft Unternehmen ein wertvolles Zeitfenster, stellt aber keinen Freibrief dar. Da jede Verbraucherin und jeder Verbraucher Barrieren melden kann, sollten Betriebe ihre Webangebote zeitnah prüfen. Eine Garantie für vollständige BFSG-Konformität gibt es nicht, doch typische Schwachstellen lassen sich mit handwerklichem Geschick zügig beheben. Unsere Empfehlung:

  1. 1Geltung prüfen: Klären Sie, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt (z. B. Online-Shop, kostenpflichtige Buchung) oder die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift.
  2. 2Kernseiten testen: Prüfen Sie Startseite, Kontakt und Checkout automatisiert sowie manuell per Tastatur und bei 200 Prozent Zoom.
  3. 3Häufige Hürden beheben: Korrigieren Sie Kontraste, lassen Sie Zoom im Viewport zu, pflegen Sie Bild-Alt-Texte und stellen Sie sichtbare Fokusringe bereit – so wie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit dokumentiert.
  4. 4Barrierefreiheit transparent machen: Halten Sie Informationen zur Zugänglichkeit bereit (§ 14 BFSG) und richten Sie einen Feedback-Kanal für Nutzerhinweise ein.
  5. 5Von Anfang an barrierearm bauen: Berücksichtigen Sie WCAG 2.1 AA direkt bei einem Website-Relaunch oder einer modernen Next.js-Entwicklung in Berlin.
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[ FAQ // HÄUFIGE FRAGEN ]

Häufige Fragen

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, gelten die Anforderungen laut § 3 Abs. 3 BFSG nicht. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro erzielt (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für alle anderen Unternehmen gilt das Gesetz, sofern sie digitale Angebote wie einen Online-Shop für Verbraucher bereitstellen.
[ QUELLEN & PRIMÄRDOKUMENTE ]

Verwendete Quellen & Nachweise

[ WEISEMEDIA // BERLIN STUDIO ]

Sie möchten wissen, wo Ihre Website Barrieren hat? Wir prüfen Ihre wichtigsten Seiten, erklären die Befunde verständlich und setzen die Verbesserungen technisch um.

Alexander Weise, Gründer von WeiseMedia

Alexander Weise

Gründer & Lead Engineer bei WeiseMedia

Alexander Weise ist Inhaber von WeiseMedia am Mariendorfer Damm in Berlin. Er konzipiert und programmiert High-End Next.js Plattformen, individuelle CRMs und spezialisierte Webauftritte mit Fokus auf Ladezeit, DSGVO-Sicherheit und Konversion.

[ WEITERE RATGEBER ]

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