Was ist passiert?
Im Impressum des Online-Händlers Amazon.de war lange Zeit die Adresse impressum@amazon.de ausgewiesen. Wer jedoch eine Nachricht an dieses Postfach schickte, erhielt umgehend eine automatisierte Rückmeldung von einer No-Reply-Adresse. Darin hieß es, diese Adresse nehme keine eingehenden E-Mails an; für Anfragen möge man sich bitte in sein bestehendes Amazon-Kundenkonto einloggen und das dortige Kontaktcenter nutzen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) stieß Ende 2025 mit einer Testmail auf diese Praxis und mahnte den Handelsriesen ab (Bericht auf heise online). Amazon sprach von einem zwischenzeitlich behobenen Konfigurationsfehler, verweigerte jedoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Der vzbv reichte Klage ein. Da sich das Unternehmen im gerichtlichen Verfahren nicht verteidigte, erließ das Kammergericht Berlin am 11. August 2026 ein Versäumnisurteil (Az. 5 UKl 1/26). Bei erneuten Verstößen droht Amazon ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Laut vzbv ist der Beschluss inzwischen rechtskräftig.
Was genau verlangt das Gesetz?
Die gesetzliche Vorgabe findet sich in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das im Mai 2024 das bisherige Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Diensteanbieter Angaben bereithalten müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen – ausdrücklich einschließlich der Adresse der elektronischen Post (Analyse im Shopbetreiber-Blog).
Das Berliner Gericht knüpft damit an die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil von 2008) sowie des Landgerichts München I an. Letzteres hatte bereits 2025 geurteilt, dass eine unbrauchbare Impressums-Mailadresse eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5a UWG darstellt. Damit drohen Abmahnungen nicht nur von Verbraucherschutzverbänden, sondern auch von direkten Mitbewerbern.
| Praxis / Maßnahme | Rechtliche Bewertung | Begründung laut Rechtsprechung |
|---|---|---|
| E-Mail-Eingang mit automatischer Empfangsbestätigung | Zulässig | Nachricht wird technisch angenommen; Bestätigung signalisiert ordnungsgemäßen Zugang |
| Einsatz von Chatbots, KI-Vorsortierung oder Ticketsystemen | Zulässig | Effiziente Bearbeitung ist erlaubt, solange das Ticket ohne Login-Zwang geöffnet wird |
| Keine Beantwortung offensichtlicher Spam-Nachrichten | Zulässig | Das Gesetz verlangt Erreichbarkeit, aber keine Reaktionspflicht auf rechtsmissbräuchliche Mails |
| Automatische Abweisung mit Verweis auf Kundenkonto oder Login | Unzulässig (Verstoß) | Kommunikation wird verweigert; die Impressumsangabe verkommt zum toten Schein-Briefkasten |
| Postfach voll, Bounce-Back oder gelöschte Weiterleitungs-Adresse | Unzulässig (Verstoß) | Technische Nichterreichbarkeit verletzt die Pflicht zur ständigen Bereithaltung nach § 5 DDG |
Typische Stolperfallen in der Praxis
Große Konzerne verfügen über Rechtsabteilungen, um solche Streitigkeiten abzufedern. Für kleine und mittelständische Unternehmen führen bereits einfache anwaltliche Abmahnungen zu vermeidbaren Kosten und Abmahnstrafen. In der Web-Entwicklungs- und Relaunch-Praxis begegnen uns immer wieder vier klassische Fehler:
- 1Verwaiste Mail-Aliase: Nach Domain-Umzügen oder Mitarbeiterwechseln leitet die zentrale Adresse wie
info@oderimpressum@ins Leere, weil das Zielpostfach serverseitig gelöscht wurde. - 2Abweisende Abwesenheitsnotizen: Autoreply-Nachrichten, die Absender barsch abwimmeln (z. B. „Dieses Postfach wird nicht überwacht, rufen Sie unsere Hotline an“).
- 3Überlaufene Speicherquoten: Ein volles IMAP-Postfach liefert einen 550 Quota Exceeded Fehler an Absender zurück – rechtlich gleichbedeutend mit einer Nicht-Bereitstellung.
- 4Login-Zwänge im Support: Ticketsysteme, die vor der Übermittlung einer Anfrage das Anlegen eines Benutzerkontos erzwingen, sind für Impressumsanfragen unzulässig.
Was heißt das für Ihr Unternehmen?
Unsere Einschätzung: Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist ein Weckruf, die eigenen Kontaktkanäle kritisch zu prüfen. Ein Impressum ist kein statischer Alibi-Text, sondern ein rechtlich bindendes Kommunikationsversprechen. Wer hier schlampt, liefert Angriffsfläche für kostenintensive Abmahnungen. Unsere Empfehlung für Ihren schnellen Selbsttest:
- 1Testmail absenden: Schicken Sie noch heute von einer externen privaten Adresse (z. B. Gmail oder GMX) eine Test-E-Mail an Ihre im Impressum genannte Adresse.
- 2Eingang kontrollieren: Prüfen Sie, ob die Mail ankommt, wer Zugriff auf dieses Postfach hat und wie die internen Reaktionszeiten aussehen.
- 3Auto-Reply formulieren: Wenn Sie eine automatische Bestätigung nutzen, formulieren Sie diese serviceorientiert und verweisen Sie niemals auf verpflichtende Registrierungen.
- 4Verantwortlichkeiten bei Relaunches: Stellen Sie bei jedem Website-Relaunch oder Wechsel der Server-Infrastruktur sicher, dass Mailbox-Routing und DNS-MX-Einträge Hand in Hand gehen. Unser eigenes Impressum halten wir nach denselben strengen Kriterien transparent und erreichbar.
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Häufige Fragen
Verwendete Quellen & Nachweise
- heise online: Schlappe für Amazon – Kammergericht verbietet Fake-Mailadresse im Impressum (11.08.2026) — Berichterstattung über das Versäumnisurteil des Kammergerichts Berlin gegen Amazon (Az. 5 UKl 1/26)(Abruf: 01.11.2026)
- Shopbetreiber-Blog: KG – E-Mail-Adresse im Impressum muss tatsächlich erreichbar sein — Juristische Einordnung der Anforderungen an die unmittelbare Kommunikation nach § 5 DDG(Abruf: 01.11.2026)
- Gesetze im Internet: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) § 5 Allgemeine Informationspflichten — Gesetzestext zur Bereithaltung einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und E-Mail-Adresse(Abruf: 01.11.2026)
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Alexander Weise ist Inhaber von WeiseMedia am Mariendorfer Damm in Berlin. Er konzipiert und programmiert High-End Next.js Plattformen, individuelle CRMs und spezialisierte Webauftritte mit Fokus auf Ladezeit, DSGVO-Sicherheit und Konversion.